1. Der Verein führt den Namen
"Freiwillige Feuerwehr Ebenhausen".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Oerlenbach, Ortsteil Ebenhausen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§
2
Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die
Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Ebenhausen,
insbesondere durch die Werbung und das Stellen von
Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos
tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen Aufwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf
keine Person durch Verwaltungsaufgaben, dien den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Vereinsämter sind
Ehrenämter.
§
3
Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins
können
sein:
a) aktive Mitglieder, d. s. auch
Feuerwehrdienstleistende,
b) passive Mitglieder, - ehemalige Feuerwehrdienstleistende -,
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder,
e) Damengruppen.
2. Zu den aktiven Mitglieder zählen auch die
Feuerwehranwärter.
Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden
passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein,
insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere
Dienstleistungen.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich
als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das
Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
1. Mitglied des Vereins kann jede
Person
werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz
in Ebenhausen haben.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den
Verein
soll nach Möglichkeit beim Vorstand schriftlich eingereicht
werden. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres
gesetzlichen Vertreters nachweisen.
3. Über die Aufnahme
entscheidet
der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet etwaige
Ablehnungsgründe anzugeben.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied
erfolgt
auch Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§
5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss.
2. Der Austritt ist dann wirksam,
wenn er
dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
3. Ein Mitglied kann durch
Beschluss des
Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht
im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
wenn seit der Absendung des zweiten Mahnbescheides drei Monate
verstrichen sind.
Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen
die
Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich
gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist
der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm
das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung
rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies
nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§
6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein
Jahresbeitrag
erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
Der Beitrag ist am ersten Juli eines jeden Jahres fällig.
Ehrenmitglieder und Jugendliche unter 18 Jahre sind von der
Beitragspflicht befreit.
Organe des Vereins sind der
Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§
8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
folgenden
Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassier
e) dem ersten und zweiten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr
Ebenhausen, soweit sie nicht in eine Funktion gemäß
Buchstabe a) bis d) gewählt wurden,
f) den Gruppenführern
g) dem Gerätewart
h) den Vertrauensleuten.
2. Die unter Absatz 1 Buchstaben a)
bis d)
genannten Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 6 Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer
Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch
nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3. Aufgabe der Vertrauensleute ist
es die
Belange der Feuerwehrdienstleistenden zu vertreten. Sie werden auf die
Dauer von 3 Jahren von den Feuerwehrdienstleistenden gewählt.
Vorstandsmitglieder und Feuerwehrdienstgrade (Gruppenführer)
dürfen an der Wahl der Vertrauensleute weder teilnehmen noch
als solche gewählt werden.
Die Vertrauensleute sollen mindestens 3 Jahre aktiven Dienst in der
Feuerwehr geleistet haben.
Es können höchstens 3 Vertrauensleute in den Vorstand
gewählt werden.
4. Außer durch Tod erlischt
das
Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch
Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres
Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§
9
Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem
folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der
Mitgliederversammlung
und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über Aufnahmen, Streichung und Ausschluss
von Vereinsmitgliedern,
g) Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge
für Ehrenmitgliedschaften.
2. Der Vorsitzende oder der
stellvertretende
Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag
über 1.000,-- DM bedürfen der Zustimmung des
Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des
Schriftführers und des Kassiers.
1. Für die Sitzung des
Vorstandes
sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den
stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens 3 Tage
vorher einzuladen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
2. Über die Sitzung des
Vorstandes
ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der
Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
§
11
Kassenführung
1. Die zur Erreichung des
Vereinszwecks
notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und
Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
2. Der Kassenwart hat über die
Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von
Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung
des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei
Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt
werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.
§
12
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist
für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres- und
Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des
Vorstandes,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Kommandanten - oder seines
Stellvertreters - der Freiwilligen Feuerwehr Ebenhausen,
c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der
Kassenprüfer,
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Vereins,
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
Ausschlussbeschluss des Vorstandes,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Die ordentliche
Mitgliederversammlung
findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerdem muss die
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
schriftlich verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird
vom
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich
oder durch Bekanntmachung (Aushang im Vereinskasten,
Veröffentlichung in Tageszeitungen und den amtlichen
Gemeindenachrichten) einberufen. Dabei ist auch die vorgesehene
Tagesordnung mitzuteilen.
4. Jedes Mitglied kann bis
spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.
1. Die Mitgliederversammlung wird
vom
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen
kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges
und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss
übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist
jedes
Mitglied - auch Ehrenmitglieder - stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der
Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist
der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
3. Soweit die Satzung nichts
anderes
bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Zur Änderung der Satzung und der Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird
grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter
festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt
werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies
beantragt.
5. Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit
der Veranstaltung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person der
Versammlungsleitung, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§
14
Ehrungen
An Personen die sich im
Feuerwehrdienst oder
auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben
haben, kann:
a) eine Urkunde, Vereinsehrennadel
o.
ähnliches, oder
b) die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§
15
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann
nur
in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung
oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an
die Gemeinde Oerlenbach, die es unmittelbar und
ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden
hat.
§
16
Diese Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung vom 06. Januar 1985 beschlossen.
Die bisherige Satzung wird mit dem gleichen Datum außer Kraft
gesetzt.
Ebenhausen, 06. Januar 1985
DER VORSTAND
(§ 9 Abs. 2 geändert
durch
Beschluss der Mitgliederversammlung am 06.01.1996)
(§ 4 Abs. 1 geändert durch Beschluss der
Mitgliederversammlung am 06.01.2007)